Sonderrechte kommen nur bestimmten, einzeln im Gesetz aufgezählten Institutionen oder deren Fahrzeugen zugute, wobei die Voraussetzungen dafür jeweils unterschiedlich sind; Wegerecht kann unter für alle gleichen Voraussetzungen jedes Fahrzeug in Anspruch nehmen, das über eine Sondersignalanlage verfügt.
Um diesbezüglich grundlegende Informationen zu erhalten findet eine Belehrung nach § 35 StVO „Sonderrechte“ und § 38 StVO „Wegerechte“ statt.